Schlüsselzahlen im Führerschein (PDF)

Wegen der geringen Größe des Führerscheins können einige wichtige Angaben nur in Form von Schlüsselzahlen angegeben werden, die Sie ggf. auf der Rückseite Ihres Führerscheins in der Spalte Nr. 12 (rechts und unten) finden.
Diese Schlusselzahlen enthalten:
die Ihnen erteilten und zu beachtenden Auflagen und Beschrankungen,
die über die in Spalte 9 eingetragenen Klassen hinausgehenden Fahrberechtigungen.
Die Schlüsselzahlen von 0 bis 100 gelten international, die weiteren Schlüsselzahlen gelten nur fur Deutschland.
Die Schlüsselzahlen haben folgende Bedeutung:
Sie müssen tragen:
01 Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01 Brille
01.02

Kontaktlinsen

01.03 Schutzbrille
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
Sie dürfen nur fahren:
05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01 nur bei Tageslicht
05.02 in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...
05.03 ohne Beifahrer/Sozius
05.04 beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
05.05 nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06 ohne Anhänger
05.07 nicht gültig auf Autobahnen
05.08 kein Alkohol
Sie dürfen nur fahren mit folgenden Anpassungen des Kraftwagens:
10 angepasste Schaltung
15 angepasste Kupplung
20 angepasste Bremsmechanismen
25 angepasste Beschleunigungsmechanismen
30 angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 angepasste Bedienvorrichtungen
40 angepasste Lenkung
42 angepasste/r Rückspiegel
43 angepasster Fahrersitz
Sie dürfen nur fahren mit folgenden Anpassungen des Kraftrades:
44 Anpassung des Kraftrades
44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 (angepasste) handbetätigte Bremse
44.03 (angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04 angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05 angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06 angepasste Rückspiegel
44.07 angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
Sie dürfen nur ein spezifisches Fahrzeug fahren:
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 (...)

Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79 (C1E > 12 000 kg, L < 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 < 25/7 500 kg)
Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
79 (L < 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

  79.01

Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

  79.02

Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM

  79.03

Nur dreirädrige Fahrzeuge

  79.04

Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

  79.05

Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

  79.06

Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt

  80

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

  81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  90

Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden

95

Berufskraftfahrer-Qualifikation für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE
siehe "EU-Berufskraftfahrer"

  96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.
Diese Schlüsselnummern enthalten lediglich Hinweise:
70 Umtausch des Führerscheines Nummer ..., ausgestellt durch ...
1) (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
71 Duplikat des Führerscheines Nummer ... (EUUnterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen)
Nur für Deutschland geltende Schlüsselzahlen:
104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 1) 7 500kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174 Klasse L , gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
175 Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu der Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18.Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177 Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.
178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr.
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden.
180 Auflage: Bis zum Erreichen des 21.Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung als Berufskraftfahrer auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
181 Klasse T; nur gültig für Kfz der Klasse S
  182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE , C und CE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
"Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
  183 Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
  184 Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden
deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Hinweis: Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.
 
1) Einige weitere wichtige Hinweise:
Bei einer Umstellung oder Erweiterung finden Sie das Datum der Ersterteilung Ihrer Fahrerlaubnis in Spalte 10.
Aus Spalte 11 können sie für die jeweilige Klasse geltende Befristungen ablesen. (Die Frist wird immer gerechnet vom Tag des Druckauftrages für den Führerschein bei der Bundesdruckerei.) Die in Spalte 12 (Rückseite des Führerscheins, letzte Spalte) stehenden Schlüsselzahlen gelten nur für die Fahrerlaubnisklasse, in deren Zeile sie stehen.
Die für alle Klassen geltenden Schlüsselzahlen finden Sie unter Nr. 12 in der untersten Zeile.
Bei einer erstmals erworbenen Fahrerlaubnis ist das Erteilungsdatum unter Nr. 14 (Rückseite, linke Seite) eingetragen.