Wegen
der geringen Größe des Führerscheins können
einige wichtige Angaben nur in Form von Schlüsselzahlen
angegeben werden, die Sie ggf. auf der Rückseite Ihres
Führerscheins in der Spalte Nr. 12 (rechts und unten)
finden.
Diese Schlusselzahlen enthalten: |
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die Ihnen erteilten und zu beachtenden Auflagen und Beschrankungen, |
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die über die in Spalte 9 eingetragenen Klassen hinausgehenden
Fahrberechtigungen. |
Die
Schlüsselzahlen von 0 bis 100 gelten international, die
weiteren Schlüsselzahlen gelten nur fur Deutschland. |
Die
Schlüsselzahlen haben folgende Bedeutung: |
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Sie
müssen tragen: |
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01 |
Sehhilfe
und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten
ausdrücklich gefordert: |
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01.01 |
Brille |
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01.02 |
Kontaktlinsen
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01.03 |
Schutzbrille |
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02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
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03 |
Prothese/Orthese
der Gliedmaßen |
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Sie
dürfen nur fahren: |
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05 |
Fahrbeschränkung
aus medizinischen Gründen |
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05.01 |
nur
bei Tageslicht |
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05.02 |
in
einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb
der Region ... |
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05.03 |
ohne
Beifahrer/Sozius |
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05.04 |
beschränkt
auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht
mehr als ... km/h |
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05.05 |
nur
mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
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05.06 |
ohne
Anhänger |
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05.07 |
nicht
gültig auf Autobahnen |
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05.08 |
kein
Alkohol |
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Sie
dürfen nur fahren mit folgenden Anpassungen des
Kraftwagens: |
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10 |
angepasste
Schaltung |
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15 |
angepasste
Kupplung |
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20 |
angepasste
Bremsmechanismen |
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25 |
angepasste
Beschleunigungsmechanismen |
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30 |
angepasste
kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
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35 |
angepasste
Bedienvorrichtungen |
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40 |
angepasste
Lenkung |
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42 |
angepasste/r
Rückspiegel |
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43 |
angepasster
Fahrersitz |
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Sie
dürfen nur fahren mit folgenden Anpassungen des
Kraftrades: |
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44 |
Anpassung
des Kraftrades |
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44.01 |
Bremsbetätigung
vorn/hinten mit einem Hebel |
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44.02 |
(angepasste)
handbetätigte Bremse |
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44.03 |
(angepasste)
fußbetätigte Bremse |
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44.04 |
angepasste
Beschleunigungsmechanismen |
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44.05 |
angepasste
Handschaltung und Handkupplung |
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44.06 |
angepasste
Rückspiegel |
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44.07 |
angepasste
Kontrolleinrichtungen |
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44.08 |
Sitzhöhe
muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen
gleichzeitig ermöglichen |
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Sie
dürfen nur ein spezifisches Fahrzeug fahren: |
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45 |
Kraftrad
nur mit Beiwagen |
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50 |
Nur
ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
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51 |
Nur
ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
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72 |
Nur
Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11
kW (A1) |
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73 |
Nur
dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse
B (B1) |
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74 |
Nur
Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse
von höchstens 7 500 kg (C1) |
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75 |
Nur
Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (D1) |
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76 |
Nur
Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse
von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges
nicht übersteigen (C1E) |
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77 |
Nur
Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen,
sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers
die Leermasse des
Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet
wird (D1E) |
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78 |
Nur
Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
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79
(...) |
Nur
Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz.
1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen
Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen
entsprechen.
79 (C1E > 12 000 kg, L < 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen
Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von
dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und
mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug
der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei
die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und dreiachsigen
Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem
Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt
(nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen
gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in
dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 < 25/7 500 kg)
Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen
oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit
Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung
für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich
Fahrersitz.
79 (L < 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht
mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung
für die Anzahl der Achsen.
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79.01 |
Nur
zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
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79.02 |
Nur
dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige
Leichtfahrzeuge der Klasse AM
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79.03 |
Nur
dreirädrige Fahrzeuge
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79.04 |
Nur
Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und
einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von höchstens 750 kg
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79.05 |
Krafträder
der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1
kW/kg
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79.06 |
Fahrzeuge
(Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
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80 |
Nur
für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige
Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben
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81 |
Nur
für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige
Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben |
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90 |
Codes,
die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene
Anpassungen verwendet werden
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95 |
Berufskraftfahrer-Qualifikation
für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE
siehe "EU-Berufskraftfahrer"
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96 |
Fahrzeugkombinationen
aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die
zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr
als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.
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Diese
Schlüsselnummern enthalten lediglich Hinweise: |
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70 |
Umtausch
des Führerscheines Nummer ..., ausgestellt durch ...
1) (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates
UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch
nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
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71 |
Duplikat
des Führerscheines Nummer ... (EUUnterscheidungszeichen,
im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen) |
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Nur
für Deutschland geltende Schlüsselzahlen: |
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104 |
Muss
ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
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171 |
Klasse
C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 1)
7 500kg, jedoch ohne Fahrgäste |
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172 |
Klasse
C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D,
jedoch ohne Fahrgäste |
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174 |
Klasse
L , gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger
(wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander
als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen
und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des
ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger
für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. |
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175 |
Klasse
L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit Ausnahme der zu der Klassen A, A1 und M gehörenden
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ |
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176 |
Auflage:
Bis zum Erreichen des 18.Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses |
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177 |
Klasse
L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung. |
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178 |
Auflage
zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr. |
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179 |
Auflage:
Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend
Familienangehörige befördert werden. |
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180 |
Auflage:
Bis zum Erreichen des 21.Lebensjahres nur Fahrten im Inland
und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin"
oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem
vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen
von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach
Abschluss der Ausbildung als Berufskraftfahrer auch vor Erreichen
des 21. Lebensjahres. |
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181 |
Klasse
T; nur gültig für Kfz der Klasse S |
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182 |
Auflage
zu den Klassen D1, D1E, D, DE , C und CE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland
und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf
"Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft
im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen
von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach
Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
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183 |
Auflage
zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung
im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes
bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin"
oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten
und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen
Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen
des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch
zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch
vor Erreichen des 20. Lebensjahres. |
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184 |
Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der
Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht
durchgestrichen, der Klasse BE) nur in Begleitung einer in
der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten
Person und nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung
nach Anlage 8a namentlich benannte Person Inhaber einer gültigen
Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden
deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis
ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein
nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen
und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten
Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, nicht 0,25
mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder
mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper
hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt und nicht unter der Wirkung eines in der Anlage
zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten
berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht,
wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme
eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen
Arzneimittels herrührt. |
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Hinweis: |
Die
Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen
nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31.
Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden. |
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1)
Einige weitere wichtige Hinweise: |
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Bei
einer Umstellung oder Erweiterung finden Sie das Datum der
Ersterteilung Ihrer Fahrerlaubnis in Spalte 10. |
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Aus
Spalte 11 können sie für die jeweilige Klasse geltende
Befristungen ablesen. (Die Frist wird immer gerechnet vom
Tag des Druckauftrages für den Führerschein bei
der Bundesdruckerei.) Die in Spalte 12 (Rückseite des
Führerscheins, letzte Spalte) stehenden Schlüsselzahlen
gelten nur für die Fahrerlaubnisklasse, in deren Zeile
sie stehen. |
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Die
für alle Klassen geltenden Schlüsselzahlen finden
Sie unter Nr. 12 in der untersten Zeile. |
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Bei
einer erstmals erworbenen Fahrerlaubnis ist das Erteilungsdatum
unter Nr. 14 (Rückseite, linke Seite) eingetragen. |